Virtuelle Hauptversammlung
Das neue Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Gesellschaftsrecht schafft die Möglichkeit, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ohne Satzungsermächtigung eine virtuelle Hauptversammlung anordnen kann.
So
- ist eine Hauptversammlung ohne Aktionäre möglich,
- kann der Vorstand bestimmen, dass die Aktionäre ihre Fragen 2 Tage vorher eingereicht haben müssen - somit keine aktive Fragenstellung in der HV,
- kann der Vorstand das beantworten, was er pflichtgemäß meint beantworten zu müssen,
- können verkürzte Einberufungsfristen genutzt werden (Einberufung 21 Tage vor der HV).
Hierzu muss
- die HV in Bild- und Ton übertragen werden, öffentlich oder mit gesichertem Zugangscode sowie
- die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung ermöglichen.
Möchten Sie die neuen gesetzlichen Möglichkeiten nutzen? Sprechen Sie uns gerne an, wir haben die technischen Lösungen hierfür!